Sport-Marketing.
24.02.2026
Das Sportjahr 2025 aus Sicht des Kartellrechts
Das Jahr 2025 markierte einen Wendepunkt für das Sportkartellrecht. Sportverbände, Ligen, Vereine und Spieler standen gleichermassen im Fokus kartellrechtlicher Verfahren – von der European Super League über FIFA-Transferregeln bis hin zu drittstaatlichen Subventionen. Osborne Clarke fasst in diesem Rückblick die wichtigsten Entwicklungen zusammen und zeigt Handlungsoptionen für die Praxis auf.
Entwicklungen im Jahr 2025
Konkurrenzwettbewerbe und Genehmigungsregeln
Ein zentrales Thema des Jahres 2025 war die Frage, unter welchen Bedingungen Sportverbände Konkurrenzwettbewerbe genehmigen oder ablehnen dürfen und welche Konsequenzen sie gegen Teilnehmer verhängen können. Diese Frage beschäftigte gleich mehrere Sportarten.
Im Fussball setzte sich die Auseinandersetzung um die European Super League fort. Der EuGH hatte bereits Ende 2023 entschieden, dass UEFA- und FIFA-Genehmigungsregeln für Konkurrenzwettbewerbe gegen EU-Kartellrecht verstossen können, wenn sie nicht auf transparenten, objektiven und nicht-diskriminierenden Kriterien beruhen. Am 6. Juni 2025 leitete die spanische Kartellbehörde CNMC in dem Kontext Ermittlungen gegen die UEFA ein. Am 29. Oktober 2025 bestätigte ein Madrider Gericht, dass die UEFA durch die Ablehnung der Super League EU-Kartellrecht verletzt hat. Real Madrid kündigte erhebliche Schadensersatzansprüche an.
Im Juli 2025 trat im Vereinigten Königreich der Football Governance Act als Sportregulierung in Kraft. Das Gesetz schafft einen unabhängigen Fussballregulator (Independent Football Regulator, IFR) mit Befugnissen zur Eignungsprüfung von Eigentümern, zur Finanzregulierung, zur Sicherstellung von Fan-Beteiligung sowie zum Schutz wesentlicher Vereinsmerkmale. Das Gesetz verbietet zudem die Teilnahme an geschlossenen Breakaway-Ligen.
Im Basketball reichte Super League Basketball im Juni 2025 eine Kartellklage gegen die British Basketball Federation ein. Der Vorwurf lautet, der Verband missbrauche seine marktbeherrschende Stellung, indem er sich weigere, der Liga eine langfristige Anerkennung zu gewähren. In Indien ordnete die Wettbewerbsbehörde CCI im November eine Untersuchung gegen die Basketball Federation of India an, wegen mutmasslicher Beschränkung der Teilnahme von Spielern an alternativen Ligen.
Im Rugby kündigten im Oktober 2025 mehrere nationale Verbände aus England, Schottland, Irland, Italien, Frankreich, Südafrika, Australien und Neuseeland an, Spieler von internationalen Spielen auszuschliessen, wenn sie an der geplanten Breakaway-Liga R360 teilnehmen. Die angedrohten Spielersperren weisen deutliche Parallelen zur Super-League-Auseinandersetzung im Fussball auf.
Transferregeln und Spielermobilität
Während es bei Konkurrenzwettbewerben um die Frage geht, wer Wettbewerbe organisieren darf, betrifft ein weiteres zentrales Thema die Mobilität der Athleten selbst.
Das Diarra-Urteil des EuGH vom Oktober 2024 entfaltete 2025 erhebliche praktische Wirkung. Der EuGH hatte entschieden, dass die FIFA-Transferregeln, die Spieler am Wechsel während laufender Verträge hindern, gegen EU-Kartellrecht verstossen. Dies führte zu mehreren Folgeverfahren: Diarra forderte am 18. August 2025 vor einem belgischen Gericht 65 Millionen Euro Schadensersatz von der FIFA. Von grösserer Tragweite ist die am 4. August 2025 eingereichte Sammelklage der niederländischen Stiftung Justice for Players gegen die FIFA im Namen von schätzungsweise 100.000 Profifussballern. Nach vorläufigen Berechnungen sollen die betroffenen Spieler durch die rechtswidrigen Transferregeln durchschnittlich etwa 8% weniger verdient haben. Die Spielergewerkschaften aus Frankreich, den Niederlanden, Belgien und Österreich schlossen sich der Klage an.
Regulierung externer Dienstleister: Spielervermittler
Im Mai 2025 legte Generalanwalt Emiliou seine Schlussanträge zu den FIFA- und DFB-Reglements für Spielervermittler vor. Die Verfahren gehen auf Klagen deutscher Spielervermittler-Agenturen zurück, die sich gegen Regelungen zu Lizenzen, Honorargrenzen und Mehrfachvertretungen wenden. Nach Auffassung des Generalanwalts sind Sportverbände grundsätzlich berechtigt, die Tätigkeit von Spielervermittlern zu regulieren – sofern sie damit legitime öffentliche Interessen verfolgen, etwa die Vermeidung von Betrug und Interessenkonflikten oder den Schutz junger Athleten vor Ausbeutung. Die konkreten Regelungen müssen jedoch im Einzelfall auf ihre wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen und deren Rechtfertigung geprüft werden. Das Urteil des EuGH steht noch aus. Derzeit ist ein Verkündungstermin des Urteils nicht mitgeteilt.
Arbeitsmärkte im Sport: Abwerbeverbote und Gehaltsabsprachen
Arbeitsmärkte im Sport gerieten 2025 verstärkt in den Fokus kartellrechtlicher Prüfungen. Zwei Verfahren vor dem EuGH und mitgliedstaatlichen Gerichten betrafen Absprachen zwischen Vereinen über das Abwerben von Spielern.
Im Mai 2025 äusserte sich Generalanwalt Emiliou zu Abwerbeverboten zwischen portugiesischen Fussballvereinen während der Covid-19-Pandemie. Nach seiner Auffassung sind solche Vereinbarungen grundsätzlich als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen einzustufen, wobei die aussergewöhnliche Pandemiesituation im Einzelfall eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Zudem legte der Oberste Verwaltungsgerichtshof Litauens dem EuGH im August eine Vorabentscheidungsfrage zu Gehaltsabsprachen im Basketball vor. Gegenstand ist eine Absprache des litauischen Basketballverbands und mehrerer Vereine, während der Covid-19-Pandemie keine Spielergehälter zu zahlen. Die EuGH-Urteile stehen noch aus.
Marktmacht und Interessenkonflikte von Sportverbänden
Im März 2025 reichten Tennisspieler und die Professional Tennis Players Association in den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich und der EU kartellrechtliche Beschwerden bzw. Klagen gegen ATP Tour, WTA Tour, Tennis Australia, die Fédération Française de Tennis, den All England Lawn Tennis Club und die United States Tennis Association ein. Der Vorwurf lautet, die sechs Organisationen hätten ein Kartell gebildet, eine beherrschende Stellung auf dem Markt für professionelle Tennisspieler erlangt und Marktzutrittsbarrieren errichtet, um Spieler zu ihrem eigenen wirtschaftlichen Vorteil auszubeuten.
Im Juni 2025 reichte die deutsche Spielergewerkschaft VDV eine Beschwerde gegen die FIFA bei der EU-Kommission wegen des übersättigten Spielkalenders ein. Die VDV rügt die Doppelrolle der FIFA als Normgeber des Spielkalenders und gleichzeitiger Veranstalter von Wettbewerben wie der Weltmeisterschaft und der Klub-Weltmeisterschaft. Bereits im Juli 2024 hatten European Leagues und die Spielergewerkschaft FIFPro eine Kartellbeschwerde gegen die FIFA bei der EU-Kommission eingereicht, in der sie ähnliche Kritik vorbrachten.
In Deutschland veröffentlichte das Bundeskartellamt im Juni 2025 seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel. Das Amt sieht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Grundregel. Das Ziel der Vereinsprägung und Mitgliederpartizipation sei geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen. Allerdings identifizierte das Bundeskartellamt Nachbesserungsbedarf bei der Anwendungspraxis: Die DFL müsse bei allen Vereinen für offenen Zugang zur Mitgliedschaft sorgen, die Wertungen der 50+1-Regel auch bei eigenen Abstimmungen beachten und bei den Bestandsschutzregeln für vormalige Förderklubs nachbessern.
Foreign Subsidies Regulation im Profisport
Im Februar 2025 wurde bekannt, dass der spanische Fussballverband LaLiga bereits 2023 Beschwerden gegen Manchester City und Paris Saint-Germain bei der EU-Kommission eingereicht hat. Grundlage ist die EU-Verordnung über drittstaatliche Subventionen (Foreign Subsidies Regulation). LaLiga wirft beiden Vereinen vor, über ihre staatlichen Eigentümer aus den Vereinigten Arabischen Emiraten bzw. Katar verzerrende finanzielle Zuwendungen erhalten zu haben, die ihnen einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil auf Märkten mit Bezug zu Sportwettbewerben wie dem Markt für Übertragungsrechte, Marketing und Sponsoring verschaffen könnten.
Überprüfbarkeit von CAS-Schiedssprüchen
Im August 2025 entschied der EuGH in der Rechtssache Seraing, dass Schiedssprüche des Court of Arbitration for Sport (CAS), das zentrale Schiedsgericht für Sportstreitigkeiten, in der Schweiz von nationalen Gerichten in EU-Mitgliedstaaten überprüfbar sein müssen, um ihre Vereinbarkeit mit EU-Recht einschliesslich des Kartellrechts sicherzustellen. Der Gerichtshof stellte klar, dass eine eingehende gerichtliche Überprüfung gewährleistet sein muss, ob die Schiedssprüche mit den Grundsätzen und Vorschriften der EU-Rechtsordnung vereinbar sind. Zudem müsse die Möglichkeit bestehen, einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen und Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. In Fällen, in denen ein Kartellrechtsverstoss im Raum steht, müssen Betroffene zudem die Möglichkeit haben, nicht nur die Feststellung eines Verstosses zu beantragen, sondern auch die Beendigung des beanstandeten Verhaltens zu verlangen.
Was bedeutet das für den Sport-Sektor?
Die Entwicklungen des Jahres 2025 erfordern von allen Akteuren im Sport – Verbänden, Vereinen, Spielern, Investoren, Ausrüstern und Dienstleistern – eine proaktive Auseinandersetzung mit dem Kartellrecht.
Für Sportverbände
Verbände sollten ihre Genehmigungsregelungen für Konkurrenzwettbewerbe auf Transparenz, Verhältnismässigkeit und Objektivität überprüfen. Transferregelungen sind auf EU-Rechtskonformität zu prüfen. Bei der Regulierung von Spielervermittlern dürften nur verhältnismässige Beschränkungen zulässig sein. Verbände, die gleichzeitig regulieren und eigene Wettbewerbe veranstalten, sollten eine klare Funktionstrennung und Stakeholder-Einbindung sicherstellen. Auch etablierte Strukturen wie die 50+1-Regel müssen konsistent angewendet werden.
Für Vereine und Investoren
Vereine sollten die Entwicklungen bei Transferregeln bei Vertragsgestaltung und Transferplanung im Blick behalten. Vereinbarungen mit anderen Vereinen über Spielergehälter oder Abwerbeverzicht sind kartellrechtlich hochriskant und erfordern sorgfältige rechtliche Prüfung. Vereine mit staatlichen oder staatsnahen Investoren aus Nicht-EU-Ländern sollten ihre Finanzierungsstrukturen auf FSR-Konformität überprüfen. Bei drohenden Sanktionen wegen Teilnahme an Konkurrenzwettbewerben sollten Handlungsoptionen geprüft werden.
Für Spieler und Spielervermittler
Für Spieler können bei kartellrechtswidrigen Transferregelungen Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Spieler sollten beobachten, wie sich die Regulierung von Spielervermittlern auf Qualität und Kosten der Vermittlung auswirkt. Vermittler sollten prüfen, welche neuen Handlungsspielräume sich durch die ausstehenden EuGH-Urteile zu Lizenzen, Honoraren und Mehrfachvertretungen eröffnen.
Rechtliche Risiken und Durchsetzung
Kartellrechtsverstösse können erhebliche finanzielle Risiken bergen, wie die Sammelklage gegen die FIFA zeigt. Das Seraing-Urteil stärkt die Möglichkeit, CAS-Entscheidungen vor EU-Gerichten auf ihre Vereinbarkeit mit EU-Kartellrecht überprüfen zu lassen. Für alle Beteiligten stellt sich die Frage, ob vergangene oder künftige CAS-Entscheidungen unter Berufung auf EU-Recht anfechtbar sind.
Ausblick
Das Jahr 2025 hat die Entwicklung des Sportkartellrechts weiter beschleunigt. Während 2023 und 2024 vor allem durch die grundlegenden EuGH-Urteile der sogenannten Sporttrilogie – European Superleague, International Skating Union und Royal Antwerp – geprägt waren, stand 2025 im Zeichen der praktischen Umsetzung dieser Rechtsprechung. Zudem rückten neue Themenfelder in den Fokus: die Foreign Subsidies Regulation, Arbeitsmärkte im Sport sowie die Regulierung von Spielervermittlern. Die Bandbreite der betroffenen Sportarten hat sich ebenfalls erweitert – neben Fussball standen 2025 auch Basketball, Tennis und Rugby im Mittelpunkt kartellrechtlicher Auseinandersetzungen.
Für 2026 sind weitere richtungsweisende Entwicklungen zu erwarten. Die ausstehenden EuGH-Urteile zu Spielervermittler-Reglements, Abwerbeverboten und Gehaltsabsprachen werden wichtige Leitlinien für die gesamte Sportbranche setzen. Eines ist bereits jetzt klar: Das Kartellrecht ist im Sport dauerhaft angekommen. Die Zeiten, in denen Sportverbände ihre Regelwerke weitgehend autonom und ohne externe Kontrolle gestalten konnten, sind vorbei. Alle Akteure im Sport – Verbände, Ligen, Vereine, Spieler, Investoren und Dienstleister – sind gut beraten, die kartellrechtlichen Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen und ihre Strukturen sowie Regelwerke proaktiv auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kartellrecht zu überprüfen.
Kontakt
Osborne Clarke
Dr. Sebastian Hack
E-Mail: sebastian.hack@osborneclarke.com
Web: osborneclarke.de











