Marken managen.
15.06.2026


Neue Pflichten im E-Commerce: Widerrufsbutton, Recht auf Reparatur und Gewährleistungs-/Garantielabel
Der vorliegende Artikel von Hoffmann Liebs führt die wesentlichen Anforderungen zusammen, benennt den jeweiligen Betroffenenkreis und gibt praxisorientierte Empfehlungen für die Umsetzung. Das zweite Halbjahr 2026 markiert für den E-Commerce eine regulatorische Zäsur. Innerhalb von gut drei Monaten treten gleich drei neue Anforderungen in Kraft, die Unternehmen im B2C-Bereich unmittelbar betreffen: Ab dem 19. Juni 2026 sind Online-Händler verpflichtet, auf ihrer Website einen Widerrufsbutton bereitzustellen; Grundlage hierfür sind die Änderungen der Verbraucherrechterichtlinie.
Ab dem 31. Juli 2026 müssen Hersteller bestimmter Elektro- und Elektronikgeräte ein gesetzliches „Recht auf Reparatur" gewährleisten; die gesetzliche Grundlage bildet die EU-Richtlinie über das Recht auf Reparatur (Richtlinie (EU) 2024/1799), die bis zu diesem Datum in nationales Recht umzusetzen ist. Schließlich gelten ab dem 27. September 2026 EU-weit neue Informations- und Kennzeichnungspflichten rund um gesetzliche Gewährleistungsrechte und gewerbliche Haltbarkeitsgarantien (EU-Richtlinie 2024/825).
Die drei Regelungskomplexe verfolgen ein gemeinsames übergeordnetes Ziel: Verbraucherschutz durch Transparenz, einfachere Rechtsdurchsetzung und mehr Produktnachhaltigkeit. Für Unternehmen bedeutet das konkrete Handlungspflichten auf technischer, vertraglicher und kommunikativer Ebene.
I. Widerrufsbutton (ab 19. Juni 2026)
Betroffenenkreis
Die neuen Vorgaben richten sich an alle Unternehmen, die über eine Website Verträge mit VerbraucherInnen abschliessen, bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Betroffen sind insbesondere Online-Shops, digitale Dienstleistungsanbieter und Plattformbetreiber. Entscheidend ist: Wer bereits einen Bestell- oder Kündigungsbutton vorhält, wird in der Regel auch den Widerrufsbutton implementieren müssen.
Anforderungen an den Button
Unternehmen müssen auf ihrer Website einen Button bereitstellen, der folgende Anforderungen erfüllt: Er muss mit „Vertrag widerrufen" oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Er muss gut sichtbar, leicht auffindbar und ständig verfügbar sein – insbesondere im Kundenkonto, sofern ein solches vorhanden ist. Er darf nicht durch gestalterische Massnahmen versteckt oder schwer zugänglich gemacht werden. Nach Betätigung des Buttons muss dem Verbraucher eine Bestätigungsseite angezeigt werden, auf der folgende Angaben abgefragt werden: Art des Vertrags, Grund des Widerrufs (sofern vorgesehen) sowie eine abschliessende Bestätigung durch einen weiteren Button mit der Beschriftung „Jetzt widerrufen". Nach Eingang des Widerrufs ist das Unternehmen verpflichtet, den Zugang unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen – etwa per E-Mail oder über das Kundenkonto.
Einordnung: Bewährtes Konzept, neuer Anwendungsfall
Das Konzept ist nicht neu: Wie beim Bestellbutton (§ 312j Abs. 3 BGB) und beim Kündigungsbutton (§ 312k BGB) soll ein einfacher, klar bezeichneter Klick genügen, um eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben. Unternehmen, die diese Buttons bereits erfolgreich implementiert haben, können auf bestehende technische Strukturen und Erfahrungswerte zurückgreifen. Der Umsetzungsaufwand dürfte in diesen Fällen überschaubar sein.
Handlungsempfehlungen
Die Umsetzungsfrist läuft bereits am 19. Juni 2026 ab. Unternehmen sollten daher zeitnah folgende Schritte einleiten: Zunächst ist zu prüfen, ob das eigene Geschäftsmodell in den Anwendungsbereich der neuen Regelung fällt. Sodann sollte die technische Implementierung des Widerrufsbuttons einschliesslich der Bestätigungsseite und der automatisierten Zugangsbestätigung geplant und umgesetzt werden. Schliesslich empfiehlt sich eine rechtliche Überprüfung der Gestaltung, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und behördliche Beanstandungen zu vermeiden. Fehlerhafte oder fehlende Buttons können nicht nur Abmahnungen nach sich ziehen, sondern auch aufsichtsrechtliche Konsequenzen haben.
II. Recht auf Reparatur (ab 31. Juli 2026)
Betroffenenkreis: Hersteller und Online-Händler
Ab dem 31. Juli 2026 sind Hersteller gesetzlich verpflichtet, bestimmte Produkte auf Verlangen der VerbraucherInnen zu reparieren – und zwar auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung. Konkret betroffen sind Produkte, die unter die einschlägigen Ökodesign-Verordnungen fallen. Dazu zählen derzeit insbesondere: Waschmaschinen und Waschtrockner, Geschirrspüler, Kühl- und Gefriergeräte, elektronische Displays (z.B. Fernseher, Monitore), Smartphones und Tablets, Schweißgeräte sowie Server und Datenspeicherprodukte. Hersteller sollten prüfen, ob ihre Produkte in den Anwendungsbereich einer Ökodesign-Verordnung mit Reparaturanforderungen fallen; der Produktkatalog kann durch neue Ökodesign-Verordnungen künftig erweitert werden.
Die neuen Regelungen betreffen nicht nur Hersteller, sondern wirken sich auch unmittelbar auf Online-Händler als Verkäufer der betroffenen Produkte aus.
Pflichten der Hersteller im Einzelnen
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Reparaturpflicht und Ablehnungsverbote
Eine Reparatur darf nur abgelehnt werden, wenn sie technisch unmöglich ist oder gegen gesetzliche Vorgaben verstossen würde.
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Angemessene und transparente Preisgestaltung
Reparaturen dürfen kostenpflichtig angeboten werden, der Preis muss jedoch angemessen sein. Hersteller dürfen die Kosten nicht absichtlich so hoch ansetzen, dass sie abschreckend wirken und VerbraucherInnen faktisch von einer Reparatur abhalten. Auch Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu fairen Preisen bereitgestellt werden. Hersteller sollten ihre Preiskalkulationen für Reparaturdienstleistungen und Ersatzteile dokumentieren, um im Streitfall die Angemessenheit nachweisen zu können.
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Informationspflichten
Hersteller müssen für die Dauer der Reparaturverpflichtung klare und leicht zugängliche Informationen über ihre Reparaturdienstleistungen bereitstellen. Dazu gehören insbesondere Angaben zu den angebotenen Reparaturleistungen, den voraussichtlichen Kosten, der geschätzten Reparaturdauer sowie den Kontaktmöglichkeiten. Diese Informationen sind beispielsweise auf der Unternehmenswebsite bereitzuhalten. Die Reparatur-Informationsseite ist spätestens bis zum 31. Juli 2026 einzurichten oder – bei bestehenden Servicebereichen – entsprechend zu ergänzen.
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Keine Behinderung unabhängiger Reparaturbetriebe
Es wird ausdrücklich untersagt, durch Vertragsklauseln oder technische Massnahmen (wie Software-Sperren oder Serialisierung von Bauteilen) unabhängige Werkstätten oder die Verwendung kompatibler Ersatzteile zu behindern, sofern dem keine legitimen Gründe entgegenstehen (z.B. Schutz geistigen Eigentums oder Sicherheitsanforderungen). Hersteller sollten ihre bestehenden Vertrags- und Lizenzklauseln sowie technische Schutzmassnahmen auf Vereinbarkeit mit den neuen Vorgaben überprüfen.
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EU-weite Reparaturplattform
VerbraucherInnen sollen Reparaturbetriebe künftig auch über eine EU-weite Online-Plattform finden können. Diese Plattform wird unter anderem Vergleichsmöglichkeiten und direkte Anfragen für Reparaturinformationen bieten.
Auswirkungen auf das Gewährleistungsrecht im Online-Handel
Konkret ergeben sich folgende Änderungen: Erstens stellt es künftig einen Sachmangel dar, wenn ein Produkt entgegen den geltenden Reparaturanforderungen nicht reparierbar ist – mit der Folge, dass VerbraucherInnen Gewährleistungsansprüche geltend machen können. Zweitens verlängert sich die Gewährleistungsfrist um zwölf Monate, wenn eine Reparatur im Rahmen der Gewährleistung vorgenommen wird.
Handlungsempfehlungen
Um rechtzeitig vorbereitet zu sein, empfehlen wir folgende Massnahmen: Hersteller sollten (1) prüfen, ob ihre Produkte in den Anwendungsbereich der Ökodesign-Verordnungen fallen, (2) Reparaturprozesse und Ersatzteilversorgung aufbauen oder anpassen, (3) eine transparente Preisgestaltung für Reparaturen sicherstellen, (4) Reparatur-Informationsseiten einrichten und (5) bestehende Vertragsklauseln und technische Schutzmassnahmen auf Vereinbarkeit mit den neuen Vorgaben überprüfen. Online-Händler sollten (1) ihre AGB und Gewährleistungsprozesse an die neuen Regelungen anpassen, (2) die verlängerte Gewährleistungsfrist nach Reparaturen in ihren Systemen abbilden und (3) in Lieferverträgen mit Herstellern die Einhaltung der Reparaturpflichten absichern.
III. Gewährleistungs- und Garantielabel (ab 27. September 2026)
Betroffenenkreis
Betroffen sind alle Unternehmen, die Waren an VerbraucherInnen verkaufen – unabhängig davon, ob der Vertrieb stationär oder online erfolgt. Das betrifft insbesondere Händler (einschliesslich Online-Marktplätze) und Hersteller, die freiwillige Haltbarkeitsgarantien anbieten.
Harmonisierte Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung
Ab dem 27. September 2026 müssen Händler und Hersteller VerbraucherInnen mithilfe einer EU-weit einheitlichen „harmonisierten Mitteilung" über das Bestehen und die wesentlichen Elemente des gesetzlichen Gewährleistungsrechts informieren. Konkret bedeutet das: (1) Die Mitteilung muss in hervorgehobener Weise am Verkaufsort bzw. auf der Produktseite angezeigt werden. (2) Sie muss auf die gesetzliche Mindestdauer der Gewährleistung von zwei Jahren hinweisen. (3) Sofern im jeweiligen Mitgliedstaat eine längere Gewährleistungsfrist gilt, ist auch darauf hinzuweisen. Unternehmen sollten bereits jetzt prüfen, an welchen Stellen – insbesondere auf Produktseiten, in Warenkörben und auf Verpackungen – die Mitteilung integriert werden muss.
Garantie-Label für Haltbarkeitsgarantien
Das Garantie-Label ist immer dann verpflichtend, wenn ein Hersteller für ein Produkt eine freiwillige gewerbliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren anbietet. In diesem Fall muss der Händler ab dem 27. September 2026 ein standardisiertes Label verwenden, das folgende Angaben enthält: (1) die Dauer der Haltbarkeitsgarantie, (2) den räumlichen Geltungsbereich der Garantie und (3) den Hinweis, dass daneben das gesetzliche Gewährleistungsrecht unberührt bleibt. Hersteller sollten prüfen, ob und für welche Produkte sie Haltbarkeitsgarantien von mehr als zwei Jahren gewähren. Händler müssen sicherstellen, dass sie die entsprechenden Garantieinformationen vom Hersteller erhalten und das Label korrekt einsetzen.
Gestaltungs- und Sichtbarkeitsvorgaben
Beide Label – sowohl die Gewährleistungsmitteilung als auch das Garantie-Label – müssen für VerbraucherInnen leicht erkennbar und verständlich gestaltet sein. Die Europäische Kommission hat hierzu einen ersten englischsprachigen Entwurf mit Textbausteinen, Design-Vorgaben und Musterpiktogrammen veröffentlicht. Vorgesehen ist unter anderem ein QR-Code, der VerbraucherInnen auf eine EU-Webseite mit weiterführenden Informationen zum Gewährleistungsrecht leitet. Unternehmen sollten die finalen Gestaltungsvorgaben der Kommission im Blick behalten und frühzeitig mit der technischen Umsetzung beginnen.
Besondere Anforderungen im Online-Handel
Für den Online-Handel gelten zusätzliche Anforderungen: Die Kennzeichnungen müssen klar und in hervorgehobener Weise unmittelbar vor Abgabe der Bestellung angezeigt werden – also spätestens auf der Checkout-Seite. Online-Händler sollten daher ihre Bestellstrecken überprüfen und sicherstellen, dass die harmonisierte Mitteilung und gegebenenfalls das Garantie-Label rechtzeitig vor dem 27. September 2026 in den Bestellprozess integriert werden.
Handlungsempfehlungen
Unternehmen, die Waren an VerbraucherInnen vertreiben, sollten bis spätestens 27. September 2026 folgende Schritte umsetzen: (1) Prüfen, ob das eigene Geschäftsmodell in den Anwendungsbereich fällt (Verkauf von Waren an VerbraucherInnen). (2) Die harmonisierte Gewährleistungsmitteilung an allen relevanten Kontaktpunkten – stationär wie online – integrieren. (3) Klären, ob für vertriebene Produkte Haltbarkeitsgarantien des Herstellers von mehr als zwei Jahren bestehen, und gegebenenfalls das standardisierte Garantie-Label einsetzen. (4) Im Online-Handel die Bestellstrecke so anpassen, dass die Kennzeichnungen unmittelbar vor Bestellabgabe sichtbar sind. (5) Die finalen Gestaltungsvorgaben der Europäischen Kommission verfolgen und die technische Umsetzung (Verpackungen, Webseiten, Kassensysteme) rechtzeitig anstossen.
IV. Fazit: Koordinierter Handlungsbedarf auf drei Ebenen
Die drei Neuerungen fügen sich in einen übergeordneten europäischen Regulierungsrahmen ein, der Verbraucherrechte stärkt, Produktnachhaltigkeit fördert und Transparenz im digitalen Handel erhöht. Für Unternehmen ergibt sich daraus die Notwendigkeit, rechtliche, technische und vertragliche Massnahmen aufeinander abzustimmen und rechtzeitig mit der Umsetzung der entsprechenden Massnahmen zu beginnen.
Kontakt
Hoffmann Liebs
Martin Stange (Partner & Rechtsanwalt)
E-Mail: Martin.Stange@hoffmannliebs.de
Web: hoffmannliebs.de











