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20.04.2021 //
Merchandising und Urheberrecht
Neben den Markenrechten berührt Merchandising auch Urheberrechte etwa, wenn Clublogos oder Clubmaskottchen schöpferisch gestaltet sind und im Rahmen von Merchandising benutzt werden sollen.
Merchandisingware gerät mit dem Urheberrecht z.B. im Hinblick auf folgende Gesichtspunkte auf Kollisionskurs:
Werbung mit sog. angewandter Kunst (Logos, Tags, Grafiken etc.)
Werbung im Zusammenhang mit Bauwerken wie Stadien
Werbung mit fiktiven Figuren (Star Wars Characters, Obelix, Pipi Langstrumpf etc.)
So war der Schriftzug „K1X“ schon Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. Das von einem Grafiker geschaffene Logo war zunächst nur für Basketballmützen vorgesehen, wurde schnell jedoch auch auf Schuhen oder Energy-Drink-Dosen verwendet. Laut Gericht sind auch solche Gebrauchsgrafiken vom Urheberrecht geschützt, da eine geistige persönliche Schöpfung vorliegt. Der Grafiker hat einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung, Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung des Logos (OLG München, Urt. v. 26.11.2014, 37 O 28164/13 – „K1X“).
Vorbeugen lässt sich solchen Schwierigkeiten, wenn ein Auftraggeber sich vom Grafiker so umfassende Nutzungsrechte einräumen lässt, dass er auch das Logo als Produktmarke nutzen und schützen lassen kann.
Urheber- aber auch Markenrechte sind im nebenstehenden Fall zu beachten. Lego bietet in seiner „Creator“-Reihe mittlerweile das Old Trafford Stadion, in dem Manchester United seine Heimspiele austrägt, als weitgehend originalgetreuen Bausatz an. Nicht nur würde es Markenrechte von Manchester United verletzen, wenn deren Logo ohne Lizenz auf der Verpackung verwendet wird, sondern auch Urheberrechte des Architekten, da Werke der Architektur (darunter können auch Fußballstadien fallen) auch vor Nachbau als Modell geschützt sind.
Kontakt
Härting Rechtsanwälte PartGmbB
Fabian Reinholz (Rechtsanwalt)
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