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12.06.2026 - 10:50
E-Commerce 2026: Hoffmann Liebs erklärt die wichtigsten Gesetzesänderungen
Hoffmann Liebs gibt einen Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Änderungen im E-Commerce 2026 und zeigt auf, wer betroffen ist, welche Massnahmen erforderlich sind und welche Fristen zu beachten sind.
Der E-Commerce-Bereich steht in den kommenden Monaten vor einer Reihe gesetzlicher Neuerungen. Betroffen sind insbesondere klassische Webshops aber auch sonstige Dienstleister/Plattformbetreiber, die Geschäfte mit Verbrauchern (B2C) abwickeln. Das Thema Gewährleistungs- und Garantielabel trifft auch den stationären Handel!
Drei Regelwerke treten gestaffelt bis Ende September 2026 in Kraft:
1. Widerrufsbutton – Frist: 19. Juni 2026
Ab dem 19. Juni 2026 sind Online-Händler verpflichtet, auf ihrer Website einen Widerrufsbutton bereitzustellen; Grundlage hierfür sind Änderungen der Verbraucherrechterichtlinie. Die Vorgaben richten sich an alle Unternehmen, die über eine Website Verträge mit Verbrauchern abschließen, bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht – betroffen sind insbesondere Online-Shops, digitale Dienstleistungsanbieter und Plattformbetreiber. Der Button muss mit „Vertrag widerrufen" oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung beschriftet, gut sichtbar und ständig verfügbar sein. Nach Betätigung des Buttons ist dem Verbraucher eine Bestätigungsseite anzuzeigen und der Eingang des Widerrufs muss unverzüglich elektronisch bestätigt werden. Fehlerhafte oder fehlende Buttons können nicht nur Abmahnungen nach sich ziehen, sondern auch aufsichtsrechtliche Konsequenzen haben.
2. Recht auf Reparatur – Frist: 31. Juli 2026
Ab dem 31. Juli 2026 müssen Hersteller bestimmter Elektro- und Elektronikgeräte ein gesetzliches „Recht auf Reparatur" gewährleisten. Auch Online-Händler, die solche Produkte vertreiben, müssen sich auf Änderungen im Gewährleistungsrecht einstellen. Betroffen sind Produkte, die unter die einschlägigen Ökodesign-Verordnungen fallen – darunter derzeit Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Smartphones und Tablets sowie Server und Datenspeicherprodukte. Für Online-Händler ergibt sich zweierlei: Ist ein Produkt entgegen den Reparaturanforderungen nicht reparierbar, stellt dies künftig einen Sachmangel dar. Zudem verlängert sich die Gewährleistungsfrist um zwölf Monate, wenn eine Reparatur im Rahmen der Gewährleistung vorgenommen wird. Hersteller müssen zusätzlich ihre Vertragsklauseln und technischen Schutzmassnahmen prüfen, da die Behinderung unabhängiger Reparaturbetriebe ausdrücklich untersagt wird.
3. Gewährleistungs- und Garantielabel – Frist: 27. September 2026
Ab dem 27. September 2026 gelten EU-weit neue Informations- und Kennzeichnungspflichten rund um gesetzliche Gewährleistungsrechte und gewerbliche Haltbarkeitsgarantien (EU-Richtlinie 2024/825). Betroffen sind alle Unternehmen, die Waren an Verbraucher verkaufen – unabhängig davon, ob der Vertrieb stationär oder online erfolgt. Händler und Hersteller müssen Verbraucherkünftig mithilfe einer EU-weit einheitlichen „harmonisierten Mitteilung" über das Bestehen und die wesentlichen Elemente des gesetzlichen Gewährleistungsrechts informieren – in hervorgehobener Weise am Verkaufsort bzw. auf der Produktseite und unter Hinweis auf die gesetzliche Mindestgewährleistungsdauer von zwei Jahren. Bietet ein Hersteller für ein Produkt eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren an, ist der Händler verpflichtet, ein standardisiertes Garantie-Label einzusetzen, das Garantiedauer, räumlichen Geltungsbereich und den Hinweis auf das daneben bestehende gesetzliche Gewährleistungsrecht ausweist. Im Online-Handel müssen beide Kennzeichnungen klar und in hervorgehobener Weise unmittelbar vor Abgabe der Bestellung – spätestens auf der Checkout-Seite – angezeigt werden.“
Kontakt
Hoffmann Liebs
Alexander Juschus (Geschäftsführender Gesellschafter)
E-Mail: ajuschus@gov-val.com
Web: hoffmannliebs.de