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30.04.2025 // SKW Schwarz

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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Jetzt wissen, was zu tun ist

Was steht im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)? Was bedeutet das Gesetz für den E-Commerce? Welche Fristen müssen Unternehmer:innen beachten? Und welche Maßnahmen müssen Unternehmen in die Wege leiten? All das beantwortet dir das Whitepaper von SKW Schwarz in Kooperation mit der DMEXCO. Lies hier, wie du schon jetzt auf das Barrierefreiheitsgesetz reagieren solltest.

Am 28. Juni 2025 tritt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, das weitreichende Veränderungen für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen mit sich bringt. Ziel des Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, indem es sicherstellt, dass Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestaltet sind. Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen um und verpflichtet eine Vielzahl von Wirtschaftsakteuren, darunter Hersteller, Einführer, Händler und Dienstleistungserbringer, spezifische Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen. Dieses Gesetz markiert einen wichtigen Schritt zur Schaffung einer inklusiveren Gesellschaft und bringt gleichzeitig neue Herausforderungen und Pflichten für Unternehmen mit sich.

Der Anwendungsbereich des BFSG ist weitreichend und betrifft zahlreiche Unternehmen. Insbesondere die Regelungen zu Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr werden sehr viele Webseiten- und Onlineshop-Betreiber betreffen.

Da nur noch wenig Zeit für die Umsetzung und Vorbereitung auf das BFSG bleibt, wird im Folgenden erklärt, was das neue Gesetz konkret regelt, wen es betrifft und was Unternehmen bis zum Inkrafttreten beachten müssen.

1. Was ist unter dem Begriff „Barrierefreiheit" zu verstehen?

Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Nach der Gesetzesbegründung ist ein Produkt oder eine Dienstleistung dann barrierefrei, „wenn eine Information über das Zwei-Sinne-Prinzip zur Verfügung gestellt wird, die Inhalte in verständlicher Weise dargestellt sind, in einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße, in geeigneter Schriftform und Kontrast, und auf eine Weise, die die Nutzer wahrnehmen können."

Die Definition des Begriffs wurde dabei in gekürzter Form aus dem Behindertengleichstellungsgesetz übernommen. Dieses verpflichtet öffentliche Stellen des Bundes zur Barrierefreiheit und macht Vorgaben im Bereich Bau, Verkehr, Informationstechnik und hinsichtlich der Kommunikation von Behörden mit Bürgern. Das BFSG hingegen bezieht sich auf den privaten Wirtschaftssektor und soll die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen gewährleisten, die sich an Verbraucher richten.

Zusätzlich konkretisiert die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassene Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz die Anforderungen an die Barrierefreiheit, insbesondere hinsichtlich der Gestaltung und Herstellung der Produkte, der Zugänglichkeit und Gestaltung der Dienstleistungen sowie der Bereitstellung von Informationen.

2. Wer muss sich an das BFSG halten?

Das BFSG betrifft Hersteller, Händler und Importeure von bestimmten Produkten und Dienstleistungserbringer von bestimmten Dienstleistungen. Auch Bevollmächtigte, welche von einem Hersteller beauftragt worden sind, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, müssen zukünftig die Vorgaben des BFSG beachten. Allen gemeinsam ist, dass die Produkte für Verbraucher bestimmt sein müssen bzw. die Dienstleistungen für Verbraucher erbracht werden müssen.

Komplettes Whitepaper lesen


Kontakt

SKW Schwarz
Anna von Busse (Head of Business Development)
E-Mail: a.vonbusse@skwschwarz.de
Web: skwschwarz.de

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